Rechtsprechung
BGH, 02.09.2021 - III ZB 73/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 577 Abs. 3 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 139 ZPO
- Wolters Kluwer
Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes; Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes; Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 07.07.2020 - 9 O 740/19
- OLG Naumburg, 15.10.2020 - 1 U 206/20
- BGH, 02.09.2021 - III ZB 73/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.2012 - III ZB 47/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristenkontrolle des Rechtsanwalts; Inhalt …
Auszug aus BGH, 02.09.2021 - III ZB 73/20
Damit wird ein widersprechender neuer Sachverhalt im Rahmen eines unzulässigen "Nachschiebens" neuer Wiedereinsetzungsgründe nach Ablauf der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO geschildert und keine zulässige "Ergänzung" des fristgerechten Wiedereinsetzungsvorbringens vorgenommen, das als solches weder unklar noch unvollständig und damit auch nicht im Sinne des § 139 ZPO ergänzungsbedürftig gewesen ist (vgl. dazu nur Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 9 …und vom 27. Juli 2017 - III ZB 76/16, NJW 2017, 3309 Rn. 9 jew. mwN).Der Senat kann die Würdigung, dass ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist, als Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen, da Grundlage für die Entscheidung, ob Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren ist, die im Antrag vorgetragenen Tatsachen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012, aaO).
- BGH, 27.07.2017 - III ZB 76/16
Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist: Verwendung eines …
Auszug aus BGH, 02.09.2021 - III ZB 73/20
Damit wird ein widersprechender neuer Sachverhalt im Rahmen eines unzulässigen "Nachschiebens" neuer Wiedereinsetzungsgründe nach Ablauf der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO geschildert und keine zulässige "Ergänzung" des fristgerechten Wiedereinsetzungsvorbringens vorgenommen, das als solches weder unklar noch unvollständig und damit auch nicht im Sinne des § 139 ZPO ergänzungsbedürftig gewesen ist (…vgl. dazu nur Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 9 und vom 27. Juli 2017 - III ZB 76/16, NJW 2017, 3309 Rn. 9 jew. mwN).